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   BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 15.95   

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https://dejure.org/1995,13050
BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 15.95 (https://dejure.org/1995,13050)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.1995 - 1 D 15.95 (https://dejure.org/1995,13050)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 1995 - 1 D 15.95 (https://dejure.org/1995,13050)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entfernung aus dem Dienst eines Beamten bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in Bezug auf das Amt - Rechtfertigung der Gleichsetzung des Wertes der angenommenen Geschenke der Zuwendung baren Geldes im Sinne des beamtenrechtlichen Disziplinarrechts - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 08.06.1994 - 1 D 43.93

    Dienstvergehen eines Beamten (Bundesbahnbeamter) - Fälschung von Rezeptformularen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 15.95
    Die Weiterbeschäftigung kann auf Gründen (z.B. finanzielle Gesichtspunkte) beruhen, die hierfür nicht von Bedeutung sind (Urteil vom 8. Juni 1994 - BVerwG 1 D 43.93 -).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 1 D 39.94

    Vorwurf einer Ruhestandsbeamtin des höheren Dienstes des Bundesministeriums für

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 15.95
    Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Senats bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt wiedergegeben, wonach ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist, wenn der Beamte die ihm als Äquivalenz des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (Urteil vom 24. November 1993 - BVerwG 1 D 61.92 - , Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 39.94 - ).
  • BVerwG, 24.11.1993 - 1 D 61.92

    Vorsätzliches Dienstvergehen wegen mehrfacher Annahme von Bargeld durch einen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 15.95
    Das Bundesdisziplinargericht hat zutreffend die Rechtsprechung des Senats bei verbotener Annahme von Geschenken und Vorteilen in bezug auf das Amt wiedergegeben, wonach ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen ist, wenn der Beamte die ihm als Äquivalenz des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (Urteil vom 24. November 1993 - BVerwG 1 D 61.92 - , Urteil vom 28. März 1995 - BVerwG 1 D 39.94 - ).
  • BVerwG, 26.11.1987 - 1 D 23.86

    Disziplinarverfahren gegen einen Beamten - Verhängung von Disziplinarmaßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 11.10.1995 - 1 D 15.95
    Bei einem Beamten, der sich darüber hinwegsetzt, drängt sich deshalb eher als in anderen Fällen die Annahme auf, er sei grundsätzlich nicht mehr vertrauenswürdig und somit im öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar (Urteil vom 26. November 1987 - BVerwG 1 D 23.86 - mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.06.1998 - 1 D 23.97

    Beamtenrecht - Disziplinarmaßnahme bei verbotener Geschenkannahme

    Vielmehr kann die Höchstmaßnahme auch aus anderen im Einzelfall vorliegenden Erschwerungsgründen in Betracht kommen (Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - Buchholz 235 § 87 BDO Nr. 1 = DokBer B 1997, 147 = DÖD 1997, 108 = IÖD 1997, 127; vgl. auch Urteile vom 30. November 1994 - BVerwG 1 D 15.95 - und vom 2. November 1993 - BVerwG 1 D 60.92 - BVerwGE 103, 36-43 = DokBer B 1994, 37-42 = DÖD 1994, 92 = NVwZ-RR 1994, 681-682 = ÖD 1994, 102-104).
  • BVerwG, 19.02.2003 - 1 D 14.02

    Technische Beamte des gehobenen und des höheren Dienstes; Vorteilsannahme in Form

    Nicht jede Beschleunigung aber ist eine pflichtwidrige Amtshandlung (vgl. Urteil vom 11. Oktober 1995 BVerwG 1 D 15.95 ).

    Der Senat hat sich auch durch höhere Vorteile als die hier nach Maßgabe der Rechnungen mit 734, 60 DM (im Falle des Beamten ..., zuzüglich eines Abendessens für ihn) bzw. 968, 90 DM (im Falle des Beamten ..., zuzüglich eines Abendessens für ihn und seine Ehefrau) anzusetzenden Zuwendungen nicht veranlasst gesehen, über eine Degradierung hinauszugehen (Urteil vom 2. November 1993 BVerwG 1 D 60.92 a.a.O.), insbesondere wenn es wesentlich um vergängliche Vergnügungen ging (Urteil vom 11. Oktober 1995 BVerwG 1 D 15.95 ).

  • BVerwG, 03.02.1998 - 1 DB 14.97

    Verhängen einer Disziplinarmaßnahme - Verstoß gegen dienstliche Rechte und

    Die Verhängung der Höchstmaßnahme kommt - ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens - in der Regel dann in Betracht, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (stRspr, z.B. Urteil vom 25. Februar 1997, a.a.O., Urteil vom 22. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 76.95 - <ZBR 1997, 48 = DVBl 1997, 368 = DÖV 1997, 341 = BVerwG DokBer B 1997, 89 = NVwZ 1997, 589 = Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 4>, Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 15.95 -, Urteil vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 2.95 - ).
  • BVerwG, 28.02.1996 - 1 D 71.95

    Verbotene Annahme eines Geschenks aus der Ladung eines abzufertigenden Fahrzeugs

    Danach ist ohne Rücksicht auf die strafrechtliche Qualifikation solchen Verhaltens als Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB) jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen, wenn der Beamte die ihm als Äquivalenz des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld angenommen hat (vgl. z.B. Urteil vom 11. Oktober 1995 - BVerwG 1 D 15.95 - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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